Newsletter des FAMH-Vorstandes - 3. Quartal 2016


Liebe Mitglieder der FAMH

 

Im Bemühen darum die FAMH, respektive die Analysenliste aus dem Amtstarif herauszubekommen und wie die Mediziner zu einem Verhandlungstarif zu gelangen hat der Bundesrat nun die Motion (16.3487) beantwortet und dies wie folgt:

„Der Bundesrat hatte bereits im Rahmen der Stellungnahme zur Motion Hess Lorenz 16.3193 Gelegenheit, auf dasselbe Anliegen einzugehen und Folgendes festzuhalten: Die geltende Regelung sieht nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vor, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eine Liste der durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) zu vergütenden Laboranalysen erlässt und dabei auch den Tarif festsetzt. Wie für alle im Rahmen der OKP vergüteten Leistungen müssen die Laboranalysen die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen (Art. 32 Abs. 1 KVG), und es gelten dieselben Bedingungen wie für alle anderen Tarife, nämlich die Übereinstimmung mit Gesetz, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit. Grundlage für die Bewertung des Tarifs einer Analyse bilden deren Gestehungskosten. Der Tarif jeder Analyse berücksichtigt Personalaufwand und Materialkosten der verschiedenen Teilprozesse bei effizienter Erbringung in der notwendigen Qualität. Der Prozess zur Anpassung der Analysenliste dauert in der Regel 9 bis 12 Monate.

Der Tarif kommt einzig bei ambulanter Behandlung zur Anwendung. Bei stationärer Behandlung sind die Analysenleistungen grundsätzlich in der Pauschale inbegriffen. Es gibt vier Kategorien von Laboratorien mit teilweise unterschiedlichen Kostenstrukturen: ärztliches Praxislabor, Offizin des Apothekers oder der Apothekerin, Spitallabor und Privatlabor. Vertraglich können die Versicherer mit den Leistungserbringern bereits heute tiefere Ansätze vereinbaren, gelten doch die Tarifansätze der Analysenliste wie auch die Preise der Arzneimittel als Höchstansätze für die Verrechnung der Leistungen. Dem Bundesrat sind keine entsprechenden Regelungen bekannt. Die Analysenliste wurde im Jahr 2009 totalrevidiert. Das damalige Revisionsprojekt bestand aus zwei Teilen: einerseits die Neutarifierung der Analysen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, andererseits der Aufbau einer pflegbaren, automatisierbaren Datenbank, was zu einer Qualitäts- und Effizienzsteigerung führen sollte. Einzig der zweite Aspekt ist noch nicht in gewünschtem Ausmass erreicht und wird im Rahmen eines BAG-Projektes nochmals aufgenommen.

Auch im Fall einer Tariffreigabe wäre es die Aufgabe des Bundes, die Analysen auf ihre Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen und in einer Positivliste festzulegen, welche Analysen von der OKP zu vergüten sind. Für die vertragliche Festlegung von Tarifen müssten durch die Versicherer respektive die beiden Versichererverbände mit einer Vielzahl von Leistungserbringern Verhandlungen geführt werden. Angesichts der Vielzahl sehr unterschiedlicher Leistungserbringer im Laborbereich und auch mehrerer Verhandlungspartner seitens Versicherer ist es fraglich, ob durch diese Kompetenzverschiebung ein einheitlicher Tarif nach KVG zustande kommt und ob Anpassungen schneller möglich sind, als dies heute der Fall ist. Schwierigkeiten in Tarifpartnerschaften tauchten in der Vergangenheit mehrfach auf wie beispielsweise beim Tarmed oder bei der Physiotherapie. Insbesondere die Tarmed-Tarifstruktur ist seit Jahren revisionsbedürftig, die Tarifpartner haben aber bis heute keinen Konsens gefunden. Im Prozess der Festlegung des Tarifes in der Analysenliste sind die verschiedenen Interessenverbände bereits in der beratenden Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände einbezogen und gemeinsam an der Beratung beteiligt. Der Prozess kann daher weder als rechtsstaatlich fragwürdig noch als intransparent für die interessierten Kreise bezeichnet werden. Vielmehr werden sie nicht nur bei der Vorbereitung der Tariffestsetzung einbezogen, sie können auch jederzeit einen Antrag auf Anpassung der Analysenliste stellen und haben die Möglichkeit, im obenbeschriebenen Rahmen selbst Tarifverträge zu schliessen. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, dass die bisherige schlanke Regelung für die Tariffestsetzung der Laboranalysen beibehalten wird.“[1]

Nun hat sich die Kommission des Ständerates damit zu befassen. Die FAMH versucht weiterhin Parlamentarier für diese Gleichstellung aller Dienstleistungserbringer im Gesundheitswesen zu erreichen und die Analysenliste aus dieser „Zwangsjacke“ herauszubekommen. Der Vorstand bleibt „am Ball“.

 

Nachfolge für die Führung des Generalsekretariats wird ab Januar 2017 bei der Firma BVM, Beratung im Verbandsmanagement, Altenbergstrasse 29, in Bern sein. Neuer Generalsekretär ist Thomas Zurkinden. Er wird Ihnen an der Generalversammlung vom 24. November 2016 vorgestellt werden.

 

Der Vorstand konnte mit den Vertretern der SAS einige offene Fragen klären: Die Akkreditierung ist grundsätzlich freiwillig. Sie ist auf rechtliche Identitäten ausgerichtet, somit kann sich eine Gruppe von Laboratorien je nach Organisationsform akkreditieren lassen, sei es nur 1-mal oder jede Einheit. Für Unteraufträge ist weiterhin die STS-Nummer ausschlaggebend. Die SAS kontrolliert die Abdeckung durch fachliche Kompetenzen, die Akkreditierung kann ein Instrument für die Konsolidierung der QS-Systeme einer Firma sein. Sie weist in der Genetik einen Vorteil aus, da die Prüfung nach GUMG wegfällt. In der Mikrobiologie ist neu seit dem 1.1.2016 zwingend eine Betriebsbewilligung des BAG via swissmedic einzuholen. Es stehen zwei ISO-Normen zur Verfügung, wobei für Laboratorien die ISO-Norm 17025 geeigneter erscheint. Die Verzögerungen in der Bearbeitung entstehen durch mangelnde Kapazitäten der SAS. Hohe Kosten können dem Antragsteller entstehen, wenn die benötigten Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht in der nötigen Qualität zur Verfügung gestellt werden können. Die SAS stellt Rechnung nach dem Verursacherprinzip. Grundsätzlich gilt: Die Kriterien, die für eine Akkreditierung erfüllt sein müssen, können auch freiwillig umgesetzt werden.

 

Besten Dank für Ihr Interesse und Ihre wertvolle Unterstützung.

 

Ihr FAMH-Vorstand

 

Der nächste Newsletter folgt Ende Dezember 2016.

 

Solothurn, Ende September 2016


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