Obligatorische externe Qualitätskontrolle

Qualab

Gestützt auf das geltende Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind gemäss Artikel 58 KVG und 77 KVV Konzepte und Programme betreffend die Qualitätssicherung zu erstellen. Die Eidgenössische Analysenliste sieht in den Vorbemerkungen zwingend die Einhaltung von Qualitätsvorgaben vor. Von der Einhaltung dieser Vorgaben hängt auch die Entschädigung der Leistungen durch die Sozialversicherer ab. Die auf gesamtschweizerischer Ebene zuständigen Partnerorganisationen (FAMH, FMH, H+, pharmaSuisse, santésuisse und die MTK) haben per 1.7.1994 gemeinsam einen entsprechenden Qualitätsvertrag (Grundvertrag) in Kraft gesetzt und führen gemäss dem gemeinsam erarbeiteten Qualitäts-Konzept die notwendigen Qualitätssicherungsmassnahmen durch.
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