Rechnungsstellung der Analysen auf Sars-CoV-2


Aufgrund diverser Rückmeldungen von Versicherern hat das BAG festgestellt, dass bei einigen Laboratorien bei der Abrechnung von Analysen auf Sars-CoV-2 noch Unklarheiten bestehen. Nachfolgende Hinweise sollen helfen, den Abrechnungsprozess für sämtliche Beteiligte zu erleichtern.

 

Nach Artikel 26b Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 müssen die Leistungserbringer die Rechnungen der Leistungen nach Anhang 6 der Covid-19-Verordnung 3 an den Versicherer senden. Dabei sind gemäss Faktenblatt zur Kostenübernahme der Analysen auf Sars-CoV-2 die im Pandemietarif (Tarifcode 351) von den Versicherern und Leistungserbringern festgelegten Tarife und Tarifziffern zu verwenden. Die Tarifpositionen für die Leistungen der Probenentnahme einerseits sowie der Laboranalyse andererseits sind auf der Rechnung einzeln mit den entsprechenden Tarifziffern gemäss Pandemietarif aufzuführen. Die Rechnung darf keine Leistungen ausserhalb des Tarifcodes 351 beinhalten. Rechnungen mit Tarifcode 350, wie sie von einigen Laboratorien ausgestellt werden, werden von den Versicherern zurückgewiesen und müssen von den Leistungserbringern bereinigt und neu eingereicht werden. Rechnungen von Laboratorien sind zudem mit dem Rechnungstyp "Laboratorium" auszustellen.

Die Rechnungsstellung erfolgt in standardisierter Form gemäss Artikel 26b Absatz 1 Covid-19-Verordnung 3 mit den administrativen und medizinischen Angaben gemäss Artikel 59 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) an den zuständigen Versicherer bzw. die gemeinsame Einrichtung KVG (Art. 18 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG]; SR 832.10) nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG. Die Übermittlung der Rechnungen erfolgt vorzugsweise elektronisch (gültiger Rechnungsstandard «General Invoice Request» des Forums Datenaustausch).


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